Satzung

Gebrauchshundesportverein

66578 Schiffweiler / Landsweiler - Reden e.V.

im Klinkenthal

Tel. 06821 690990

Satzung

des

Gebrauchshundesportvereins

Schiffweiler/Landsweiler- Reden

In der Fassung vom

13.01.2008

§ 1

Namen

Der Verein führt den Namen „Gebrauchshundesportverein Schiffweiler/Landsweiler-Reden “ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schiffweiler, Ortsteil Landsweiler-Reden, Kreis Neunkirchen, Saarland.

§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des deutschen Polizei- und Schutzhundewesens, der Körperertüchtigung, sowie der Ausbildung von Wach-, Begleit-, Rettungs-, Polizei- und Schutzhunden.

Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden, Körperschaften und Unternehmen mit Dienst- und Wachhundegruppen an. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein fördert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes. Der Verein kann sich einem, dem VDH ( Verband für das deutsche Hundewesen) unterliegendem, deutschen Hundesportverband anschließen.

§ 3

Aufgaben

Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Schaffung von Übungsplätzen und Vorhalten von Geräten für die Ausbildung von Hunden.

b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder.

c) Durchführung von Prüfungen für Wachhunde, Begleithunde, Rettungshunde, Schutzhunde und Fährtenhunde.

d) Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und sonstigen Wettbewerben mit Hunden.

e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder.

f) Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne des Vereinszweckes betätigen.

§ 4

Eintragung

Der Verein wird unter seinem in §1 bezeichneten Namen als eingetragener Verein (e.V.) in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Dies ergibt sich aus dem in § 2 beschriebenen Zweck des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den saarländischen Tierschutzverband oder an einen anderen gemeinnützigen Gebrauchshundesportverein

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglied können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nicht verlangt werden. Über die Aufnahme ist die nächste Mitgliederversammlung und der Antragsteller zu unterrichten.

§ 7

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind über den Verein mittelbare Mitglieder in einem deutschen Hundesportverband und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie des Verbandes und seiner Gliederungen in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Satzung des Vereins und des Verbandes sowie deren Richtlinien sind zu beachten.

Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand befindet und/oder der Verein nicht Mitglied in einem Verband ist.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Richtlinien des Vereines und des Verbandes zu befolgen und ihre Bestrebungen zu unterstützen

b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten

c) die Beiträge pünktlich zu entrichten

d) das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen

e) sich den Anforderungen des Ausbildungswartes zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu leisten

f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten

g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankung des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten

h) als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz oder bei Prüfungen geführt werden soll.

§ 9

Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

a) durch Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Jahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen ist

c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

1. Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Betrag trotz schriftlicher Erinnerung mehr als sechs Monate rückständig ist

2. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

3. Bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflichten bzw. gegen die Vereinsinteressen.

4. Bei Vereins- bzw. Verbandsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd erfolgen. Der Ausschluss erfolgt in einer Haupt- Versammlung des Vereins, zu der das Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher zu laden ist. Hierbei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitzuteilen.

Bei der Einladung zu der Hauptversammlung muss den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluss über die Tagesordnung mitgeteilt werden. Vor der Beschlussfassung in der Hauptversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden sich zu verteidigen.

Gegen einen beschlossenen Ausschluss aus dem Verein gibt es keine Berufung bei einer übergeordneten Stelle des Verbandes. Dem Mitglied bleibt es jedoch freigestellt, den Weg der Privatklage zu beschreiten. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust alles Ansprüche an Einrichtungen und Vermögen des Vereines oder des Verbandes nach sich.

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 11

Vorstand/Leistungsfunktionen

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer

b) Weitere Leistungsfunktionen des Vereines sind - Ausbildungswart - Platz- und Gerätewart- ein bis zwei Beisitzer -

Jugendwart Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes, können jedoch von Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden.

§ 12

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.

§ 13

Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, ist auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist ehrenamtlich. Jedoch werden von Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandene Auslagen vom Verein vergütet.

§ 14

Beschlüsse

Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15

Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung drei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und zu erläutern.

§ 16

Mitgliederversammlung

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Haupt - Versammlung

b) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl eines Kassenprüfers und fällige Neuwahlen des Vorstandes

f) Festsetzung des Jahresbeitrages

g) Verschiedenes

Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unbeachtlich der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung hat der 1.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung durch Stimmzettel beantragt wird.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.

Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss von der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden. Bei Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein anderes Mitglied mit der Abfassung der Niederschrift zu beauftragen.

§ 17

Beiträge

Die Jahreshauptversammlung legt den durch zwölf teilbaren Jahresbeitrag fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge für den Verband und seine Gliederungen, sofern derVerein Mitglied im Verband ist, eingeschlossen sein.

Werden von einem Mitglied auf den Platzanlagen des Vereins Hunde ausgebildet, deren Halter nicht Mitglied des Vereins sind, kann von diesem Mitglied für jeden geführten Hund ein zusätzlicher Beitrag in Höhe des Jahresbeitrages für die Benutzung der Vereinseinrichtungen eingezogen werden. Es ist anzustreben, die Halter dieser Hunde als Mitglieder des Vereins zu gewinnen.

§ 18

Vermögen

Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank oder Sparkasse angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassierer gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand.

§ 19

Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins untereinander sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Verein sein Sitz hat.

§ 20

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, die mindestens vier Wochen vorher zu diesem Zweck mit Angabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen ist. Die Auflösung kann mit vier Fünftel Mehrheit der Stimmen beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der 1.und 2. Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen oder einem anderen Verein für die gleichen Zwecke zur Verfügung zu stellen. Für die Verwertung des Restvermögens gilt § 5 dieser Satzung.

§ 21

Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist möglich, wenn sie eine Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Hauptversammlung müssen die beabsichtigten Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden.

Diese Satzungsänderung wurde von der ordentlichen Mitgliedersammlung 13.01.2008 beschlossen.

Der Verein ist unter der Registernummer

11 VR 607

in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler eingetragen.

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